Trennungsgebot

Trennungsgebot
Gebot der Trennung von Berichterstattung und Werbung, das wegen des Vertrauens des Verkehrs in ihre Objektivität eine unbeeinflusste Berichterstattung sichern soll (Wettbewerbsrichtlinien des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft; Rundfunkstaatsverträge). Verstöße gegen das T. sind  sittenwidrige Werbung ( Kundenfang,  Schleichwerbung). Darunter fallen regelmäßig Zahlungen (auch in Form von Anzeigenaufträgen) des in einem Bericht durch namentliche Nennung oder bildliche Darstellung herausgehobenen Unternehmens, die Absicht, durch den Bericht in Zukunft derartige Zuwendungen zu erhalten, der inhaltliche oder räumliche Zusammenhang eines Berichts mit einer Werbeanzeige des im Bericht benannten Unternehmens, reklamehafte Anpreisungen in der Berichterstattung, Kooperationsvereinbarungen zwischen Medienunternehmen und Werbungtreibenden etc. Nach § 7 III RfStV müssen Werbung und  Tele-Shopping im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Es dürfen keine „unterschwelligen Techniken“ eingesetzt werden. Im Bereich des Rundfunks dient die Pflicht, auf einen Sponsor hinzuweisen, der „Enttarnung“ möglicher Einflüsse durch Information der Konsumenten der Sendung ( Sponsoring). Zur Haftung des begünstigten Unternehmens vgl.  Haftung.

Lexikon der Economics. 2013.

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